Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01   

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BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01 (https://dejure.org/2002,1709)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2002 - 8 C 25.01 (https://dejure.org/2002,1709)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 (https://dejure.org/2002,1709)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a
    Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudegrundstücks; Restituierungsausschluss; Ausschlussgrund; Änderung der Nutzungsart; Umwandlung einer Wohnnutzung in eine etagenweise Büronutzung; erheblicher baulicher Aufwand; öffentliches Interesse an dem ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückübertragung eines Hausgrundstücks - Voraussetzungen eines Restitutionsausschlusses - Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudes - Umwandlung einer Wohnnutzung in eine etagenweise Büronutzung - Öffentliches Interesse an dem ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; erheblicher baulicher Aufwand; Teileigentum

  • Judicialis

    VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 5 Abs. 1 lit. a
    Recht der offenen Vermögensfragen - Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudegrundstücks; Restituierungsausschluss; Ausschlussgrund; Änderung der Nutzungsart; Umwandlung einer Wohnnutzung in eine etagenweise Büronutzung; erheblicher baulicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermögensrecht - Rückübertragung nach Nutzungsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 53 (Entscheidungsbesprechung)

    § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG; § 1 Abs. 3 WEG
    Vermögensrecht - Restitutionsausschluss - Umbauten zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 70
  • NZM 2003, 248
  • NJ 2003, 155
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 55.94

    Wann ist ein Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen?

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
    § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 ).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 f. bzw. S. 5 f. und Beschluss vom 14. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das streitbefangene Hausgrundstück mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden ist.

    a) "Baulicher Aufwand" im Sinne des dargelegten Gesetzeszwecks sind nur Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung gerade im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung, nicht jedoch Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung, also insbesondere nicht Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 bzw. S. 5).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 73 bzw. S. 5 f.) sind nämlich weder ausschließlich die Kosten im Verhältnis zum Einheitswert noch allein die Änderung des Erscheinungsbildes maßgeblich; vielmehr ist eine vergleichende Betrachtung des früheren und des veränderten Zustands unter dem Blickwinkel geboten, ob die beanspruchte Sache noch dieselbe ist wie vor den Baumaßnahmen.

    Der Gesetzgeber hatte bei § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG öffentliche Einrichtungen vor Augen (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 7; Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 75 bzw. S. 8).

    a) Für die Rückgabe von Grundstücken ist entschieden, dass sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken kann (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 , vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ; Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).

    Sind Gebäudeteile rechtlich und tatsächlich teilbar und bezieht sich die mit erheblichem Bauaufwand verwirklichte Umnutzung nur auf einen derartigen Gebäudeteil, so ist die Rückübertragung des anderen Gebäudeteils, der dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dient, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder nicht für sie benötigt wird, nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 - unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 3 und vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1 sowie vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5).

  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
    Dieses ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27).

    So wenig danach die Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn der öffentliche Zweck nicht mehr aufrechterhalten wird oder werden soll, so wenig steht der Ausschlussgrund der Rückgabe von Teilflächen entgegen, die dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dienen, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder für sie nicht benötigt werden (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - a.a.O.).

    Sind Gebäudeteile rechtlich und tatsächlich teilbar und bezieht sich die mit erheblichem Bauaufwand verwirklichte Umnutzung nur auf einen derartigen Gebäudeteil, so ist die Rückübertragung des anderen Gebäudeteils, der dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dient, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder nicht für sie benötigt wird, nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 - unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 3 und vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1 sowie vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5).

  • BVerwG, 14.12.1995 - 7 C 63.94

    Flughafen Leipzig

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
    a) Für die Rückgabe von Grundstücken ist entschieden, dass sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken kann (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 , vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ; Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).

    Sie gilt jedoch auch für Fälle, in denen selbständig nutzbare Teilflächen des streitigen Grundstücks abgetrennt werden können, ohne dass die im öffentlichen Interesse liegende geschützte Nutzung beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995, a.a.O.).

    Sind Gebäudeteile rechtlich und tatsächlich teilbar und bezieht sich die mit erheblichem Bauaufwand verwirklichte Umnutzung nur auf einen derartigen Gebäudeteil, so ist die Rückübertragung des anderen Gebäudeteils, der dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dient, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder nicht für sie benötigt wird, nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 - unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 3 und vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1 sowie vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5).

  • BVerwG, 15.06.2000 - 7 C 20.99

    Grundstücksrückübertragung; Unmöglichkeit der Rückgabe; Notwegrecht; übernommene

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
    a) Für die Rückgabe von Grundstücken ist entschieden, dass sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken kann (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 , vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ; Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).

    Dies setzt die Teilbarkeit der Fläche in einen von der restitutionsausschließenden Verwendung betroffenen und einen der herkömmlichen Grundstücksnutzung dienenden Bereich voraus (Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O.).

    Sind Gebäudeteile rechtlich und tatsächlich teilbar und bezieht sich die mit erheblichem Bauaufwand verwirklichte Umnutzung nur auf einen derartigen Gebäudeteil, so ist die Rückübertragung des anderen Gebäudeteils, der dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dient, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder nicht für sie benötigt wird, nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 - unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 3 und vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1 sowie vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5).

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 55.96

    Enteignung nach dem Baulandgesetz - Unlautere Machenschaft - Rückgabeausschluß

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
    a) Für die Rückgabe von Grundstücken ist entschieden, dass sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken kann (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 , vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ; Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).
  • BVerwG, 22.09.1997 - 7 B 157.97

    Volkseigenes Grundstück - Eigenheim - Dingliches Nutzungsrecht - Teilrückgabe -

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
    a) Für die Rückgabe von Grundstücken ist entschieden, dass sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken kann (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 , vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ; Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
    Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - Buchholz 428 § 3 b VermG Nr. 4) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen.
  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 27.99

    Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung; Berechtigter;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
    Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - Buchholz 428 § 3 b VermG Nr. 4) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen.
  • BVerwG, 04.08.2000 - 7 B 82.00

    Gründe für den Ausschluss eines Restitutionsanspruches - Vornahme einer

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 f. bzw. S. 5 f. und Beschluss vom 14. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das streitbefangene Hausgrundstück mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden ist.
  • BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 1.22

    Keine anteilige Rückübertragung eines Grundstücks der Staatsoper Berlin

    Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 9 f. und vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 22 m. w. N.).

    Es ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ).

    Nach den Anlagen zum angegriffenen Bescheid und den übrigen vorinstanzlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Probenzentrum - ebenso wie zuvor das Verwaltungs- und Magazingebäude - die verfahrensgegenständliche Teilfläche nahezu vollständig in Anspruch nimmt und keine abtrennbare, ohne Beeinträchtigung des Opernbetriebs selbständig nutzbare und deshalb restituierbare Restfläche verbleibt (zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ).

  • VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 a.a.O. Rn. 8 ff., vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19 und vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 -, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 18 ff.).

    Öffentliche Interessen sind vor allem soziale, kulturelle, gesundheitliche, kirchliche oder sportliche Belange, sofern ihre Wahrnehmung einer - wenn auch nur beschränkten - Öffentlichkeit möglich ist oder sonst dem Gemeinwohl dient (so Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 55. EL, Bd. 2, § 5 VermG, Rn. 36; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 -, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 17).

    Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine Aufgabe der unter Investitionen geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung vorliegt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 -, juris Rn. 22), was nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist.

  • BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22

    Keine anteilige Rückübertragung eines Grundstücks der Staatsoper Berlin

    Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 9 f. und vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 22 m. w. N.).

    Es ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ).

    Nach den Anlagen zum angegriffenen Bescheid und den übrigen vorinstanzlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Probenzentrum - ebenso wie zuvor das Verwaltungs- und Magazingebäude - die verfahrensgegenständliche Teilfläche nahezu vollständig in Anspruch nimmt und keine abtrennbare, ohne Beeinträchtigung des Opernbetriebs selbständig nutzbare und deshalb restituierbare Restfläche verbleibt (zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ).

  • VG Gera, 12.12.2003 - 6 K 49/02

    Rückübertragungsrecht; Ausschluss der Rückübertragung; baulicher Aufwand;

    Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bleibt bestehen, wenn die Nutzung eines ehemaligen Logenhauses, das zu DDR-Zeiten zum Kindergarten umgebaut wurde, nach dem Stichtag 29. September 1990 als Jugendfreizeithaus genutzt wurde und diese Nutzung auch im Zeitraum der gerichtlichen Entscheidung anhält (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.9.2002 - 8 C 25.01, ZOV 2003, 53).

    Es muss eine gewisse Nachhaltigkeit der Veränderung gegeben sein, und diese Veränderung muss gemäß § 5 Abs. 2 VermG am Stichtag - 29. September 1990 - sowie bis zur mündlichen Verhandlung und darüber hinaus vorliegen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002, a.a.O.).

    Die Umnutzung im Jahr 1992 lässt das öffentliche Interesse nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 -, ZOV 2003, S. 53 ff.).

    Die zu DDR-Zeiten getätigten Investitionen in den Anbau sind nicht nutzlos, sondern kommen der jetzigen Zweckbestimmung immer noch zugute (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002, a.a.O.).

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 313.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30. November 1995 - 7 C 55/94, BVerwGE 100, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 8ff.; Urt. v. 28. Februar 2001 - 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 und Urt. v. 25. September 2002 - 8 C 25/01, BVerwGE 117, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 18ff.).

    Öffentliche Interessen sind vor allem soziale, kulturelle, gesundheitliche, kirchliche oder sportliche Belange, sofern ihre Wahrnehmung einer - wenn auch nur beschränkten - Öffentlichkeit möglich ist oder sonst dem Gemeinwohl dient (so Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 55. EL, Bd. 2, § 5 VermG Rdn. 36; vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2002 - 8 C 25/01, VIZ 2003, 130, 132).

    Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine Aufgabe der unter Investitionen geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung vorliegt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2002 - 8 C 25/01, BVerwGE 117, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 22), was nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist.

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 312.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55/94, Rn. 8 ff., vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32/99, Rn. 19 und vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25/01, Rn. 18 ff., jeweils zitiert nach juris).

    Öffentliche Interessen sind vor allem soziale, kulturelle, gesundheitliche, kirchliche oder sportliche Belange, sofern ihre Wahrnehmung einer - wenn auch nur beschränkten - Öffentlichkeit möglich ist oder sonst dem Gemeinwohl dient (so Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 55. EL, Bd. 2, § 5 VermG, Rn. 36; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25/01, VIZ 2003, 130, 132).

    Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine Aufgabe der unter Investitionen geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung vorliegt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25/01, juris, Rn. 22), was nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist.

  • BVerwG, 13.12.2005 - 8 C 13.04

    Rückübertragungsausschluss förmlicher Anordnung der Verwalterbestellung;

    Daraus folgt, dass es nur um einen baulichen Aufwand gehen kann, der gerade wegen der bestimmten Nutzungsänderung betrieben wurde (vgl. zur stRspr des BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27; Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5; Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 5.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 18; Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ).

    Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum öffentlichen Interesse an einer zukünftigen Nutzung der Grundstücke, also nach dem Stichtag des 29. September 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 VermG), wird das Verwaltungsgericht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70, ) zu prüfen haben, welche und auf welchen Grundstücksteilen die im öffentlichen Interesse schützenswerte Grundstücksnutzung erfolgt.

  • BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14

    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

    Die Vorschrift erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 12, vom 15. November 2000 - 8 C 27.99 - Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 4 S. 5 sowie vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 8 B 129.09 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 53 Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.05.2003 - 8 B 61.03

    Rückübertragungsanspruch; Ausschlussgrund; öffentliches Interesse an

    § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32, vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - Buchholz 428 § 3 b VermG Nr. 4, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 sowie vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 - VIZ 2003, 130).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 8 B 129.09

    Restitutionsausschlussgrund; Änderung; Nutzungsart; Zweckbestimmung

    § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst nach Art eines Aufwandtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32, vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 4, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 sowie vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 36).
  • VG Berlin, 03.12.2004 - 25 A 240.99

    Sing-Akademie ist Eigentümerin ihres Grundstücks geblieben

  • BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02
  • BVerwG, 14.04.2003 - 8 B 157.02

    Erheblicher baulicher Aufwand im Sinne von § 5 Abs. 1 a des Vermögensgesetzes

  • VG Berlin, 25.08.2010 - 29 K 92.09

    Rechtsschutz gegen Rückübertragung

  • VG Magdeburg, 20.01.2004 - 5 A 208/03
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